Kettengehänge gelten als sicherheitsrelevante Arbeitsmittel – ihre Herstellung und Nutzung ist daher in Normen und Regeln klar festgelegt. Europäische Normenreihe DIN EN 818 definiert die Anforderungen: Teil 4 regelt fertig montierte Anschlagketten (Gehänge) in Güteklasse 8. Güteklasse 10 ist in einer VDN-Richtlinie (vergleichbar mit PAS 1061) beschrieben, die inzwischen weitgehend anerkannt ist. Alle tragenden Teile müssen nach EN 818-2 (Ketten) bzw. EN 1677 (geschmiedete Beschlagteile) geprüft sein und eine eindeutige Kennzeichnung tragen. Typisch ist der achteckige rote Anhänger an GK8-Gehängen (bzw. blau bei GK10), der als Typenschild dient. Fehlt der Anhänger, darf das Gehänge nicht verwendet werden, bis die Tragfähigkeit durch eine sachkundige Person ermittelt und ein Ersatzanhänger angebracht wurde.
Die Tragfähigkeit (WLL) eines mehrsträngigen Gehänges hängt wesentlich vom Neigungswinkel der Stränge ab. Je größer der Winkel zwischen den Ketten und der Vertikalen, desto höher die Belastung jedes Stranges – die effektive Tragkraft nimmt also ab. Beispielsweise trägt ein 2-Strang-Gehänge bei kleinem Winkel (bis ca. 45°) etwa das 1,4-fache eines Einzelstrangs, wohingegen bei 60° Neigung die zulässige Last nur noch ungefähr dem Wert eines Einzelstrangs entspricht. Entsprechend darf der Beinwinkel 60° nicht überschreiten (gemessen zwischen Kette und Lot); optimal sind Winkel ≤45° für maximale Sicherheit. Bei 3- und 4-Strang-Gehängen ist zusätzlich zu beachten, dass sich praktisch nie alle Stränge absolut gleichmäßig belasten. Oft werden – konservativ – nur zwei Stränge als tragend angenommen, weshalb die Tragfähigkeit eines Vierstranggehänges kaum über der eines Zweistranggehänges liegt. Der Anschläger (der die Last anschlägt) muss daher prüfen, ob eventuell einer der Kettenstränge durch die Geometrie der Last entlastet ist und somit die anderen entsprechend mehr tragen. Ketten dürfen niemals geknotet oder unzulässig um die Last geschlungen werden – dies führt zu unkontrollierbaren Biegebeanspruchungen und Bruchgefahr. Stattdessen sind immer passende Endbeschläge (Haken, Schäkel, Schlaufen etc.) oder dafür vorgesehene Schnürtechniken mit ausreichendem Kettenspiel zu verwenden.
Alle Kettengehänge unterliegen einer regelmäßigen Prüfung. Vor jedem Gebrauch muss eine Sichtkontrolle erfolgen: Ist die Kette frei von offensichtlichen Schäden, Verformungen, Rissen? Sind die Haken intakt (kein Riss, Feder der Sicherung intakt, Maul nicht aufgebogen)? Spätestens einmal jährlich – bei hartem Einsatz auch häufiger – ist eine ausführliche Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person vorgeschrieben. Dabei werden z. B. die Kettenglieder auf Verschleiß gemessen: Ist ein Glied an irgendeiner Stelle mehr als 10 % dünner als nominal (Abnutzung/Kerbe), gilt die Kette als ablegereif (auszumustern). Auch dauerhafte Längung (Verformung) der Kette durch Überlast ist ein K.O.-Kriterium: Wenn die Steigung (Teilung) über alle Glieder hinweg um >5 % zugenommen hat, wurde die Kette plastisch gedehnt und darf nicht weiterverwendet werden. Bei Lasthaken schaut man auf Öffnungsmaß und Tragfläche: Ist der Haken um mehr als 10 % aufgebogen oder die Tragfläche im Hakenbogen um >5 % abgetragen, muss er ersetzt werden. Alle Komponenten eines Kettengehänges – auch Verbinder, Verkürzer, Ringe – sollen den gleichen Werkstoff und die gleiche Güteklasse aufweisen. Auf keinen Fall dürfen Güteklasse 8 und 10 Teile gemischt verbaut werden, da Verwechslungsgefahr besteht und unterschiedliche Dehnungseigenschaften existieren[14]. Bei gemischtem Bestand im Betrieb ist auf klare Kennzeichnung und Trennung der Gehänge zu achten. Temperaturgrenzen: Kettengehänge aus GK8 können in der Regel von -40 °C bis +200 °C ohne Reduktion eingesetzt werden, darüber hinaus ist die Tragfähigkeit zu reduzieren (bis 300 °C um 25 %, bis 400 °C um 50 %). Ab ca. 400 °C (etwa bei Kontakt mit glühendem Stahl) dürfen normale GK8-Ketten nicht mehr verwendet werden, da Versprödungsgefahr besteht – hier müssten Spezialketten Güte 2 oder Sonderstähle zum Einsatz kommen. Ketten in feuerverzinkten oder säurehaltigen Bädern unterliegen ebenfalls besonderen Regeln (Wasserstoffversprödung vermeiden).